Nach Veränderungen in der Besteuerung von Abfindungen müssen Betroffene nun länger auf Steuererleichterungen warten. Statt sofortiger Entlastung durch die Fünftelregelung erfolgt die Steuererleichterung künftig erst über die Steuererklärung für 2025.
Fünftelregelung und ihre Auswirkungen
Die Fünftelregelung diente bisher der Steuerentlastung von Abfindungen, die in der Regel einmalig und in hoher Höhe anfallen. Diese Regelung milderte die Besteuerung, indem sie die Abfindung so behandelte, als würde sie auf fünf Jahre verteilt. Dadurch sollte eine höhere Steuerprogression verhindert werden. Statt jedoch sofort angewendet zu werden, wie früher üblich, müssen Betroffene nun auf das Einreichen ihrer Steuererklärung warten, um von den vergünstigten Steuersätzen zu profitieren.
Verzögerte Steuerentlastung durch Gesetzesänderung
Mit dem Inkrafttreten des Wachstumschancengesetzes wurde die Fünftelregelung nicht an sich geändert, doch die Möglichkeit zur sofortigen Steuerentlastung entfiel. Abfindungen werden jetzt sofort voll versteuert, unabhängig von der Höhe. Arbeitnehmer, die eine Einmalzahlung erhalten haben, müssen nun also darauf vertrauen, ihre Steuererklärung rechtzeitig abzugeben, um die Fünftelregelung im Folgejahr zu nutzen. Das bedeutet für viele, dass sie längere Zeit auf Rückzahlungen warten müssen und aktiv ihre Steuererklärung im Blick haben sollten.
Die Bedeutung der Steuererklärung
Die Steuererklärung gewinnt dadurch an Bedeutung. Sie ist für abfindungsempfangende Arbeiter nicht mehr nur eine lästige Pflicht, sondern die entscheidende Möglichkeit, Steuervorteile zu sichern und finanziell von der Fünftelregelung zu profitieren. Wer also für das Jahr 2025 eine Abfindung erhalten hat, sollte sich um eine zeitnahe Einreichung der Steuererklärung bemühen. Der Steuervorteil kann durch eine zügige Antragstellung erheblich sein und Ersparnisse bringen. Ein Musterbeispiel zeigt, dass ein Arbeitnehmer mit einem Jahreseinkommen von 50.000 Euro und einer Abfindung von 20.000 Euro ohne Fünftelregelung eine Steuerlast von 17.956 Euro hätte, während sie mit der Regelung auf 17.390 Euro sinkt. Dies bedeutet eine Einsparung von 566 Euro.

