Das niedersächsische Landeskabinett hat am Dienstag, 22. September 2026, den Entwurf zur Änderung des Niedersächsischen Fischereigesetzes zur Verbandsbeteiligung freigegeben. Ziel ist ein moderneres Fischereirecht mit digitalen Verwaltungsverfahren und mehr Tierschutz bei der Ausübung der Fischerei.
Fischereischein künftig auch ohne Behördengang
Kernstück der Novelle ist das digitale Fachverfahren „DigiFischDok“ mit einem bundesweit einheitlichen Fischereiregister. Beantragung, Bearbeitung, Dokumentation und Kontrolle fischereirechtlicher Vorgänge sollen dadurch vollständig digital und fälschungssicher ablaufen, der analoge Weg bleibt aber weiterhin offen. Bürgerinnen und Bürger können den Fischereischein damit künftig online beantragen, ohne dafür ein Amt aufsuchen zu müssen.
Fischerprüfung wird zur Pflicht
Das Gesetz führt eine grundsätzliche Fischereischeinpflicht als Sachkundenachweis ein beziehungsweise sichert sie rechtlich ab, insbesondere im Hinblick auf das tierschutzgerechte Betäuben und Töten von Fischen. Damit soll die erforderliche Sachkunde einheitlich an Küsten- und Binnengewässern sichergestellt werden. Wer den Fischereischein will, legt künftig verpflichtend eine Fischerprüfung bei einem anerkannten Landesfischereiverband ab und beantragt den Schein anschließend online oder vor Ort.
Fischereiministerin Miriam Staudte: „Mit dem Gesetzesentwurf wollen wir das Fischereirecht in Niedersachsen zukunftsfest aufstellen, die nachhaltige Bewirtschaftung der Fisch- und Krebsbestände stärken und die Abläufe für die Fischerinnen und Fischer durch Digitalisierung des Fischereischeinwesens deutlich vereinfachen.“
Erleichterung für Menschen mit Behinderung
Für Menschen, die aufgrund einer Behinderung keine Fischerprüfung ablegen können, sieht die Novelle eine Fischereierlaubnis vor: Sie können damit in Begleitung einer Person mit gültigem Fischereischein fischen.
Verbände enger eingebunden
Die Novelle präzisiert zudem, welche Landesfischereiverbände anerkannt werden können: Voraussetzung sind Sitz und Bedeutung für Niedersachsen, verbunden mit der Beleihung zur Durchführung der Fischerprüfung. Bislang mussten die Landesbehörden nur die nach Paragraf 54 Absatz 3 des Niedersächsischen Fischereigesetzes anerkannten Verbände beteiligen, obwohl auch andere landesweit tätige Fischereiverbände Belange der Fischerei und Aquakultur vertreten. Künftig holen die Behörden bei grundsätzlichen Fragen zu Fischerei und Aquakultur Stellungnahmen aller landesweit tätigen Verbände ein.

