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Schwarz-weißer Stromzähler an einer Wand

Preisgarantie gebrochen: Gerichte kippen Strom- und Gaspreiserhöhungen aus der Energiekrise

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Digitale Realität

Wer in der Energiekrise einen Strom- oder Gasvertrag mit Preisgarantie hatte, durfte vom Energieversorger nicht mit einer einseitigen Preiserhöhung überrascht werden. Das haben in diesem Jahr zwei Oberlandesgerichte in Nordrhein-Westfalen bestätigt: das Oberlandesgericht Düsseldorf im August und das Oberlandesgericht Hamm am 5. Oktober 2026. Rechtskräftig sind beide Entscheidungen noch nicht.

Preiserhöhungen von mehreren 100 Prozent

Hintergrund sind die stark gestiegenen Einkaufspreise für Strom und Gas ab Ende 2021. Ein Energieversorger mit mindestens 75.000 Kunden hatte in den Jahren 2021 und 2022 Preisgarantien abgegeben. Ende Juli 2022 kündigte er trotzdem an, die Preise zum 1. September 2022 zu erhöhen. Ein vertragliches Recht dazu gab es nicht. Für viele Kunden stieg der Arbeitspreis um mehrere 100 Prozent.

Die Bundesnetzagentur stellte im August 2025 fest, dass diese Erhöhungen unwirksam sind. Sie ordnete an, sie innerhalb von sechs Monaten rückgängig zu machen, und drohte ein Zwangsgeld von 100.000 Euro an. Dagegen wehrte sich das Unternehmen vor dem Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf, ohne Erfolg (Beschluss vom 13. August 2026, Az. VI-5 Kart 2/26).

Was das Gericht zur Energiekrise sagt

Der Versorger hatte sich auf eine sogenannte Störung der Geschäftsgrundlage berufen. Nach Paragraf 313 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann ein Vertrag angepasst werden, wenn sich die Umstände nach Vertragsschluss grundlegend ändern. Das Gericht sieht diese Voraussetzungen nicht erfüllt, gerade weil der Versorger eine Preisgarantie gegeben hatte. Wer einen Preis garantiert, übernimmt das Risiko steigender Kosten. Außerdem erlaubt die Vorschrift kein einseitiges Vorgehen. Der Versorger hätte die Kunden um Zustimmung bitten müssen. Weil er stattdessen einfach erhöhte, hätte er zumindest die strengen Informationspflichten des Energiewirtschaftsgesetzes einhalten müssen. Auch das ist nicht geschehen. Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Sammelklage gegen ExtraEnergie erfolgreich

Am 5. Oktober 2026 folgte das Oberlandesgericht Hamm. Dort hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband eine Musterfeststellungsklage gegen die ExtraEnergie GmbH geführt. Das Gericht erklärte mehrere Preiserhöhungen aus dem Jahr 2022 für unzulässig, darunter Erhöhungen trotz Preisgarantie in laufenden Verträgen. Mehr als 4.200 Kundinnen und Kunden hatten sich der Klage angeschlossen, viele haben nach Angaben der Verbraucherschützer mehr als 1.000 Euro zu viel bezahlt. „Kein Unternehmen darf sich an Krisen bereichern“, sagte vzbv-Vorständin Ramona Pop. Nun sei eine zügige Erstattung angezeigt.

Für ExtraEnergie ist es nicht die erste Niederlage. Schon im November 2022 hatte das Landgericht Düsseldorf dem Unternehmen untersagt, Preiserhöhungsschreiben zu verschicken und Kunden die höheren Preise in Rechnung zu stellen (Az. 12 O 247/22). Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte im März 2023 in der Berufung, dass die Erhöhungen trotz Preisgarantie unzulässig waren (Az. I-20 U 318/22). Damals hatte das Unternehmen ebenfalls mit den gestiegenen Beschaffungskosten an den Großhandelsmärkten argumentiert.

Was Kunden jetzt tun können

Wer im Klageregister angemeldet ist, kann sich auf das Urteil berufen und zu viel gezahltes Geld zurückfordern, sobald es rechtskräftig ist. Neu anmelden kann man sich nicht mehr, die Frist ist am 13. Juli 2026 abgelaufen. Ob ExtraEnergie Revision beim Bundesgerichtshof einlegt, ist offen. Das betrifft Haushalte im Emsland, in der Grafschaft Bentheim oder im Münsterland genauso wie in Hamm oder Düsseldorf, denn ExtraEnergie beliefert Kunden in ganz Deutschland. Wo das Gericht sitzt, spielt für die Anmeldung keine Rolle.

Wer nicht angemeldet ist oder bei einem anderen Anbieter einen Vertrag mit Preisgarantie hatte, bekommt nicht automatisch Geld zurück. Ob ein eigener Anspruch besteht und ob er schon verjährt ist, hängt vom Vertrag ab. Betroffene sollten ihre Unterlagen aus 2022 heraussuchen, also Vertrag, Preisgarantie, Erhöhungsschreiben und Abrechnungen, und sich beraten lassen, etwa bei den Verbraucherzentralen in Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen.

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